Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufleute und juristische Personen gem. §24 AGB-Gesetz

1. Allgemeines

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge, Änderungen und
Ergänzungen werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam. Die Bestätigungen können mit gleicher Wirkung auch mit
der Rechnung als „Auftragsbestätigung und Rechnung“ auf einem
Formular verbunden sein. Abweichende Bedingungen des Käufers oder
sonstigen Vertragspartners gelten nur dann, wenn sie von unserer
Geschäftsleitung in einem besonderen Schreiben ausdrücklich anerkannt
worden sind.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen sind ferner ab begonnener
Geschäftsverbindungen für alle zuküftigen Geschäfte verbindlich, nach
dem der Käufer oder sonstige Vertragspartner sie erstmals erhalten
haben.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen unserer Geschäftsbeziehung unwirksam,
undurchführbar oder unvollständig sein, so treten die unserer
Vertragsabsicht am nächsten kommenden, wirksamen, durchführbaren
und vollständigen Bestimmungen an ihre Stelle. Die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen bleibt stets unberührt.


2. Preise

2.1 Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich ab Lager einschließlich der Verpackungs- und Verladekosten. Etwaige
Rücktransportkosten gehen zu Lasten des Kunden.


3. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart, können wir Verpackung und Versandart
nach bestem Ermessen wählen.

3.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des
Lieferwerks oder der Niederlassung auf den Besteller über. Bei vom
Besteller veranlaßten oder zu vertretenden Verzögerungen erfolgt der
Gefahrübergang bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft.

3.3 Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten
gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.


4 Liefer- und Abnahmepflichten

4.1 Für Lieferfristen ist nur die ausdrückliche Auftragsbestätigung maßgebend. Ein Fixhandelsgeschäft liegt nur vor, wenn es wörtlich mit dieser
Bezeichnung von unserer Geschäftsleitung bestätigt ist. Die Lieferfrist gilt
mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die
Versendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

4.2. Ereignisse höherer Gewalt bei uns oder einem unserer Unterlieferanten
verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen
Eingriffen, Energie- und Rohstoffversorgungsschwierigkeiten, Streiks,
Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen. Wir werden
Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich halten.

4.3. Weist uns ein Besteller nach, daß wir eine vereinbarte Lieferfrist infolge
eigenen Verschuldens nicht eingehalten haben, so ist der Besteller nach
Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer
Ansprüche berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder eine
Verzugsentschädigung zu fordern, wenn er bei Mitteilung der Nachfrist
unsere Leistung für den Fall der Nachfristüberschreitung abgelehnt hat.
Die Verzugentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung
1/2%, insgesamt höchstens 5% vom Nettorechnungspreis der nicht vertragsgemäßen Lieferung. Zulässig sind angemessene Teillieferungen
sowie bei Technischen und spezial gefertigten, bedruckten oder mit einer
Prägung versehenen Artikeln Abweichnungen von den bestätigten
Bestellungen von ± 20%.

4.4. Soweit nicht bei bestimmten Erzeugnissen größere Toleranzen beansprucht werden müssen, bleiben für Dicke und Gewicht Toleranzen nach
der GKV Prüf- und Bewertungsklausel in der neusten Fassung vorbehalten. Diese gilt für alle unsere Erzeugnisse aus Kunststoff-Folien. Ebenso
bleibt eine Toleranz in Länge und Breite von ± 5%, mindestens jedoch 10
mm, vorbehalten.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Die Lieferungen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns
gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis
für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum an den Lieferungen
(Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.

5.2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß
des EigentumserwerbS nach §950 BGB in unserem Auftrag. Wir bleiben
Eigentümmer der so entstehenden Sache, die als Vorbehaltsware zur
Sicherung unserer Ansprüche gem. Ziffer 5.1., dient.

5.3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen uns nicht
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§
947, 948 BGB mit der Folge, daß unser Alleineigentum oder Miteigentum
an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen ist.

5.4. Soweit die vorstehenden Bestimmungen zur Erhaltung unseres
Eigentums nicht ausreichen, gilt Sicherungsübereignung an uns mit
Besitzkonstitut als vereinbart. Der Besteller/Verarbeiter besitzt lediglich als
Verwahrer.

5.5. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder das Sicherungseigentum
ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der
Bedingung gestattet, daß er mit seinen Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsübereignung gem. 5.1 bis 5.4. vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere
Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

5.6. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt
bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche die ihm aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Auf unser
Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte
gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

5.7. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gem. 5.2.
und/oder 5.3. zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. 5.6. nur in
Höhe des Rechtswertes unserer Vorbehaltsware.

5.8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5.9. Pfädungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite
sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5.10. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch
machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem
erzielten Erlös, höchstens zu den vereinbarten Lieferpreisen.
Weitergehende Ansprüchen auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben uns vorbehalten


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Alle Rechnungen sind fällig und netto Kasse zahlbar 30 Tage nach
Rechnungsdatum.

6.2. Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 7%
über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern nicht die
gesetzlichen Zinsen höher sind oder wir nicht höhere Sollzinsen oder
Vermögensanlagezinsen nachweisen.

6.3. Wechsel werden überhaupt nicht und Schecks nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers. Aufrechnung, Leistungsverweigerung oder Geltendmachung
eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von uns bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht zulässig.

6.4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die
sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus
sind wir berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen
zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu beanspruchen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf seine Kosten zurückzuholen.


7. Haftung für Mängel und Falschlieferung

7.1. Rügen wegen mangelhafter oder falscher Lieferung sind unverzüglich,
spätestens binnen 1 Woche nach Erhalt der Lieferung, geltend zu
machen. Bei versteckten Mängeln tritt der Zeitpunkt der Feststellung an
die Stelle des Lieferungseingangs. Nach Ablauf von 3 Monaten ab Datum
des Wareneingangs werden Rügen ausgeschlossen.

7.2. Bei begründerter Mängelrüge- wobei für Qualität und Ausführung die
etwa vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind - sind
wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenloser
Ersatzlieferung verpflichtet. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht
innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Besteller berechtigt,
Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Weitergehende Ansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns unfrei zurückzusenden.


8. Schutzrechte

8.1. Der Besteller haftet uns für die Freiheit der in Auftrag gegebenen
Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt uns von allen
entsprechenden Ansprüchen frei und hat uns den entstandenen Schaden
zu ersetzen.

8.2. Unsere Entwürfe und Konstruktionsvorschläge dürfen nur mit unserer
Genehmigung weitergegeben werden.

8.3. Die Daten Ihres Unternehmens sind in unserem Computer gespeichert.
Sie dienen ausschließlich dem Geschäftsverkehr mit Ihrer Firma.


9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

9.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur auch für Urkunden,
Wechsel- und Scheckprozesse.